Weshalb eine Betreuungsverfügung?

Thorsten Bohn

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Weshalb eine Betreuungsverfügung?

Mit der Betreuungsverfügung (BV) kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht (VV) – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn Gesetzesänderungen nicht zeitnah oder gar nicht eingearbeitet sind und somit eine Betreuung für diese "Lücke" bestellt werden muss.

Man wird nicht zum Betreuer eingesetzt, wenn strafrechtliche oder Gründe aus dem Betäubungsmittelbereich dagegensprechen. 

Eine BV ist ebenfalls für den kontrollierten Verkauf einer Immobilie notwendig. Entweder VV beglaubigen lassen oder im Zusammenhang mit einer BV einen Verkauf durchführen. (BGH Beschluss v. 3.2.2016, XII ZB 307/15 und XIIZB 454/15)

Einen Auszug aus dem Hinweis des Bundesjustizministeriums finden Sie HIER im LINK

Betreuungsverfügung notwendig?

Betreuungsverfügung:

  •          Das Bundesjustizministerium empfiehlt zur Sicherheit zusätzlich eine BV
  •          Fachexperten ebenfalls
  •          Sie haben in der VV den Hinweis zur BV wie auch eine separate BV.

 

Zusammengefasst. Ein Auto mit 8 Airbags ist besser als eines mit 4.

 

Die Betreuungsverfügung (BV) ist und bleibt eine Ergänzung und Sicherheitsinstrument zur Vorsorgevollmacht (VV). Siehe auch Info des Bundesjustizministeriums. http://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html

Auszug aus der Info des BJM:

Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer oder Betreuerin in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer bzw. die Betreuerin, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.

Nur wenn die VV nicht greift, weil Lücken bestehen oder Gesetzesänderungen nicht eingearbeitet sind, dann greift die BV und die Wunschperson wird eingesetzt. 

Sie wird nicht zum Betreuer eingesetzt, wenn strafrechtliche oder Gründe aus dem Betäubungsmittelbereich dagegensprechen. 

Eine BV ist ebenfalls für den kontrollierten Verkauf einer Immobilie notwendig. Entweder VV beglaubigen lassen oder im Zusammenhang mit einer BV einen Verkauf durchführen.