Obliegenheitsverletzungen und grobe Fahrlässigkei

Obliegenheiten
bohn-finanz, Finanz- & Versicherungsmakler GmbH
Dienstleistung
Versicherungsmakler
Versicherung
Baufinanzierung
Geldanlage
Thorsten Bohn
Zur Unternehmensseite

Stellen Sie sich vor ...

Sie kommen morgens in Ihren Betrieb, bereits den Tag im Kopf durchgeplant. Sie betreten Ihr Büro und bemerken gleich, dass etwas anders ist als sonst. Alle Schränke und Schubladen stehen offen, der Inhalt liegt verstreut auf dem Boden. Während Sie abwesend waren, ist jemand eingestiegen und hat Einiges mitgehen lassen.

Die Polizei ermittelt schnell, dass die Einbrecher ein angekipptes Fenster ganz geöffnet haben und so in Ihren Betrieb gelangt sind. Von Ihrer Versicherung erfahren Sie, dass sie deshalb nur einen Teil des Schadens übernehmen wird und Sie auf dem Rest sitzen bleiben.

Warum kann das passieren?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherer vereinbarte Leistungen quoteln, d.h. kürzen oder ganz ablehnen (Quotelung = Aufteilen des Gesamtwerts).

»Ursache sind Obliegenheitsverletzungen und grobe Fahrlässigkeit«

Versicherungsschutz wird vereinbart, um finanzielle Auswirkungen eines Schadens abzusichern. Die Versicherungsleistungen sind je nach Schaden für den Fortbestands des Betriebs oft überlebenswichtig.

Der Versicherungsschutz basiert auf den bei Vertragsabschluss gemachten Angaben. Sind diese falsch oder unvollständig, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorwerfen, die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt zu haben. Im Schadenfall kann eine solche Obliegenheitsverletzung dazu führen, dass Leistungen gekürzt werden oder der Versicherungsschutz verweigert wird.

Auch grob fahrlässig verursachte Schäden ­– wie das unbeaufsichtigte Liegenlassen von Betriebs- oder Fahrzeugschlüsseln oder ein offenstehendes Fenster – können zu verminderten Leistungen oder zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.