Die Rentenlücke beim Chef!

Rentenlücke beim Chef
Rentenlücke beim Chef?! Wie Geschäftsführer die bAV klug gestalten und voll ausschöpfen

Selbstständige und Geschäftsführer haben einen hohen Bedarf an zusätzlicher Altersvorsorge, da aus der gesetzlichen Rentenversicherung kaum Ansprüche entstehen. Umso wichtiger ist es, die Vorteile und Möglichkeiten einer gut gestalteten Betriebsrente zu nutzen.

Darum geht's:

  • Warum Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) besonderen Bedarf an zusätzlicher Vorsorge haben
  • Welche Prüfkriterien zu beachten sind
  • Steuerliche Vorteile und Risiken
  • Mögliche Durchführungswege in der bAV für den GGF

Gesellschafter-Geschäftsführer haben einen hohen Vorsorgebedarf

Unternehmern, Selbstständigen und Gesellschafter-Geschäftsführern wird tagtäglich viel abverlangt. Sie müssen im Wettbewerb bestehen, planerische Weitsicht beweisen, Bürokratie bewältigen und zugleich die Alltagskommunikation zu Kunden, Lieferanten und eigenen Mitarbeitern stemmen. Kurzum: ein Geschäftsführer denkt und lebt 24/7 an und für „sein Baby“. Die eigenen Bedürfnisse und Notwendigkeiten in Sachen Altersvorsorge kommen dabei oft zu kurz. Das wird besonders fatal, wenn erst zu Rentenbeginn festgestellt wird, dass für den Vermögensaufbau keine Zeit mehr bleibt. 

Gerade Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) haben einen besonders hohen Bedarf an zusätzlicher Altersversorgung. Je nach Branche liegt ihr monatliches Festgehalt inklusive Tantiemen schnell im fünfstelligen Bereich. Diesen Standard im Rentenalter halten zu wollen, bedarf zusätzlicher Vorsorge, da GGF von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht meist befreit sind. Das heißt, das über die Jahre hohe Einkommen eines GGF (deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze) fällt zu Rentenbeginn ohne zusätzliche Vorsorge deutlich ab.

 Infografik

Quelle: gmbhchef.de, 2024

 

 

bAV aktiv gestalten und die eigene Versorgung verbessern

Die Säule der gesetzlichen Rentenversicherung trägt bei GGF also selten ausreichend zum späteren Renteneinkommen bei. Umso wichtiger ist die Stabilität der zusätzlichen Vorsorgesäulen. Gesellschafter-Geschäftsführern liefert dabei die betriebliche Altersversorgung (bAV) ein paar attraktive Vorteile. Für die bAV stehen dem GGF grundsätzlich alle fünf Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionszusage, Pensionsfonds, Pensionskasse und Unterstützungskasse) zur Verfügung. Zugleich müssen ein paar wichtige (steuerliche) Aspekte beachtet werden. 

Doppelfunktion beachten

Gesellschafter-Geschäftsführer sind oft Chef und Arbeitnehmer in einer Person. Diese Doppelfunktion zieht Besonderheiten in der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung nach sich. Hierbei ist entscheidend, ob der Geschäftsführer als „beherrschend“, „nicht beherrschend“ oder als „angestellt“ einzuordnen ist. Gilt er als „beherrschend“ (Stimmrecht > 50 Prozent), kann er seine Vergütung selbst festlegen, was zu einem potenziellen Interessenkonflikt zwischen seiner eigenen, privaten Versorgung und der Kapitalausstattung der Gesellschaft führen kann. 

bAV muss Fremdvergleich standhalten

Somit steht auch die Zusage zur bAV bei einer Betriebsprüfung im besonderen Fokus. Insbesondere ihre Angemessenheit. So darf die Summe aus einem etwaigen gesetzlichen Rentenanspruch plus Betriebsrente 75 Prozent der GGF-Bezüge nicht überschreiten. Andernfalls könnte die Zusage als steuerliche Gestaltung ausgelegt werden.

Bei einer Prüfung geht es um die Frage, ob die Zusage betrieblich oder gesellschaftsrechtlich erteilt wurde. Wird letzteres festgestellt, liegt eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung vor. Für diese Prüfung sieht der Gesetzgeber einen sogenannten Fremdvergleich vor, in dem geprüft wird, was einem nicht beteiligten Fremdgeschäftsführer, unter einer seriösen und plausiblen Gestaltung der Zusage, zugestanden hätte. 

Weitere Prüfkriterien

  • Wartezeiten

    Wichtig bei Neugründungen und neu bestellten Geschäftsführern. Eine Zusage ohne Wartezeit kann ein auslösendes Kriterium für den beschriebenen Interessenkonflikt sein. Daher sollten unternehmens- oder personenbezogene Wartezeiten (i.d.R. von 2 bis 5 Jahren) eingehalten werden. Die Wartezeit legt den Zeitraum fest, den ein neuer Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst im Unternehmen tätig sein muss, bevor er eine Zusage erhält.
  • Familienangehörige

    Arbeiten Familienangehörige oder nahestehende Personen mit im Unternehmen, gelten ebenfalls die genannten Prüfkriterien. Halten die Kriterien dem Fremdvergleich nicht statt, kann die Versorgung nahestehender Personen als Einkommensverwendung beim Gesellschafter behandelt werden.
  • 10 Jahre Erdienungszeitraum

    Ein GGF kann die Versorgung über seine Betriebstreue „erdienen“. Dafür muss der Zeitraum zwischen Erteilung der Zusage und Renteneintritt 10 Jahre betragen. Für nicht beherrschende GGF mindestens 3 Jahre. Andernfalls können spätere Rentenzahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen deklariert und versteuert werden.

Bei der Einrichtung einer GGF-Versorgung sind weitere Aspekte, wie die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, das Mindestpensionsalter für beherrschende GGF von 67 Jahren oder die Zusageerteilung vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu beachten.

 

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht empfinden viele Unternehmer als finanzielle Freiheit und Selbstbestimmung. Das kann sie auch sein. Sie mündet jedoch oft in einer unzureichenden Altersvorsorge, da in vielen Fällen die vorhandene Liquidität ins Unternehmen reinvestiert oder für den privaten Konsum verwendet wird. Die Folge: nach Jahrzehnten des Unternehmertums droht zu Rentenbeginn eine Versorgungslücke, die den gewohnten Lebensstandard gefährdet.